Wer selbstständig ist oder einen eigenen Betrieb gründet, der muss immer auch zu einem gewissen Grad mobil sein. Um zu Gesprächen und Meetings mit Kunden und Geschäftspartnern zu kommen, nutzten die meisten bis vor einigen Jahren noch das Auto. Das hat sich mittlerweile gewandelt, sodass allein in Deutschland bereits rund eine Million Firmenräder auf den Straßen unterwegs sind – Tendenz steigend. Insbesondere im städtischen Raum bietet das Zweirad viele Vorteile, da die Fahrt mit dem Rad nicht nur Zeit spart, sondern auch kostengünstig ist. Aktuell geht der Trend hin zum E-Bike, weshalb sich viele Unternehmer und Freiberufler fragen, ob sie ihr E-Bike wie den Geschäftswagen von der Steuer absetzen können. Tatsächlich gibt es die Möglichkeit der Abschreibung. Darüber hinaus können E-Biker auch die Pendlerpauschale für sich geltend machen.
Das E-Bike ist so beliebt wie nie zuvor – und zwar auch als Firmenrad. Diese Entwicklung ist Teil eines größeren Trends zur nachhaltigen Mobilität. Wer mit dem Fahrrad fährt, kann seinen ökologischen Fußabdruck minimieren und das gilt auch für Personen, die beruflich mobil sein müssen. E-Bikes haben gegenüber normalen Fahrrädern zusätzlich den Vorteil, dass sie mit Unterstützung eines Elektromotors fahren, wodurch selbst körperlich eingeschränkte Personen dazu in der Lage sind, mit einem Bike größere Strecken zurückzulegen. Das Einsatzgebiet von elektrifizierten Firmenfahrrädern bleibt meistens jedoch auf die Stadt beschränkt, wo es sein volles Potenzial entfalten kann.
Der Dienstwagen rückt im städtischen Umfeld immer mehr in den Hintergrund, während nachhaltige Alternativen wie das E-Bike viel Zuspruch erfahren. Der Umstieg auf das E-Bike bietet folgende Vorteile:
Wer unternehmerisch tätig ist, kann diverse Ausgaben von der Steuer absetzen. Das heißt, dass sich gewisse geschäftliche Kosten mindernd auf die vom Finanzamt ermittelte Steuerlast auswirken. Das ist auch bei Fahrzeugen der Fall. Oft wird irrtümlicherweise angenommen, nur das Kfz könnte steuerlich geltend gemacht werden, doch auch das Fahrrad zählt unter gewissen Voraussetzungen als betriebliches Fahrzeug. Wichtig ist, dass es nicht nur privat, sondern auch für geschäftliche Fahrten zum Einsatz kommt. Die Versteuerung von Anlagevermögen, deren Wert durch die Nutzung gemindert wird, ist auch als Absetzung für Abnutzung oder einfach als AfA bekannt. Dieses Prinzip ermöglicht die Abschreibung über einen längeren Zeitraum. Für die Kategorie, in die auch E-Bikes fallen, zieht sich dieser über 7 Jahre. Unternehmer haben darüber hinaus auch noch die Möglichkeit, die beim Kauf eines E-Bikes entrichtete Umsatzsteuer, als Vorsteuer abzuziehen.
So mancher Fahrer eines Dienstfahrrads vergisst schnell, dass das Führen eines Fahrtenbuchs nicht nur bei einem Auto, sondern jedem geschäftlich genutzten Fahrzeug nötig ist, sofern eine Pendlerpauschale geltend gemacht werden soll. Hierbei wird in der Steuererklärung ein pauschaler Abzug für jeden Kilometer des Arbeitswegs gewährt. Davon betroffen ist jedoch nur der Weg vom Zuhause zur Betriebsstätte oder dem Büro. Wird das Rad nicht nur geschäftlich, sondern auch in der Freizeit gefahren, dann ist das Fahrtenbuch unerlässlich. Andernfalls kann das Finanzamt berechtigte Zweifel an der Funktion als Firmenbike anmelden. Dann würde die Pauschale nicht anerkannt oder die Steuerbehörde nimmt eine Schätzung vor. Wer sein Fahrrad von der Steuer absetzen will und zugleich von Pauschalbeträgen profitieren möchte, der muss seine Fahrten daher lückenlos dokumentieren.
E-Bikes sind als Alternative zum klassischen Firmenauto auf dem Vormarsch und haben schon jetzt alle urbanen Zentren in Deutschland erobert. Der Trend zur Nachhaltigkeit wird diese Entwicklung zusätzlich beschleunigen. Doch wer sich als Ergänzung oder sogar als Ersatz für ein Auto ein elektrifiziertes Fahrrad anschafft, muss deshalb keinesfalls auf die Pendlerpauschale verzichten. Vorausgesetzt wird natürlich, dass das Rad tatsächlich vorwiegend geschäftlich genutzt wird und sich dies im Zweifelsfall auch mit einem gründlich geführten Fahrtenbuch belegen lässt. Darüber hinaus kann die Anschaffung eines E-Bikes als betriebliche Ausgabe in Form einer Absetzung für Abnutzung versteuert werden.